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Fachinformation: Ecstasy – Mischkonsum |
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6. Risiken und NebenwirkungenHitzschlag – Da durch die Ecstasy-Wirkstoffe einerseits die Körpertemperatur erhöht wird und andererseits die Warnsignale des Körpers wie Erschöpfung und Durst nicht mehr so deutlich wie im nüchternen Zustand wahrgenommen werden, kann es nach stundenlangem ekstatischem Tanz ohne ausreichende Zufuhr von alkoholfreien Getränken zum Kreislaufkollaps mit (im Extremfall) tödlichem Ausgang kommen. Ecstasy-Kater – An den Tagen nach der Einnahme von Ecstasy, besonders nach durchgefeierten Wochenenden, kann es zu Depressionen, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, also zu einem allgemeinen "Durchhängen" kommen. Organschäden – Der Konsum von "Ecstasy" kann (in äußerst seltenen Fällen) lebensbedrohliche Schädigungen an den inneren Organen zur Folge haben. Bei gleicher Dosierung ist PMA (Para-Methoxy-Amphetamin) und PMMA (Para-Methoxy-Methamphetamin) jedoch sehr viel toxischer als MDMA: Nach dem Konsum größerer Mengen PMA/PMMA können Herzrhythmusstörungen und krampfhafte Anfälle auftreten. Höhere Dosierungen verursachen einen sehr starken Anstieg des Blutdrucks und der Körpertemperatur. Bei Körper-Temperatur über 40 Grad Celsius können Hirnzellen geschädigt werden, ab 42 Grad Celsius kann der Körper mit Bewusstlosigkeit und Koma reagieren. Aufgrund der hohen Körpertemperaturen werden innere Organe geschädigt und es kommt in der Folge zu Gehirnblutungen und zu inneren Blutungen in Magen und Darm. Die Betroffenen fallen ins Koma und versterben im schnitt zwischen 6 und 24 Stunden an allgemeinem Organversagen. In der Produktion einfacher und billiger als die als "Ecstasy" bekannten Amphetaminderivate wie MDMA sind PMA/PMMA bei gleicher Dosierung sehr viel toxischer. Im Glauben, "Ecstasy" gekauft zu haben, nehmen Konsumenten manchmal eine für PMA/PMMA zu hohe Dosis ein, weil die psychoaktive Wirkung langsamer und schwächer einsetzt als bei MDMA. Deshalb sind Konsumenten versucht, noch mehr von diesen Tabletten einzunehmen. 11 Ob die Nervenzellen des Gehirns durch Dauerkonsum von MDMA nachhaltig geschädigt werden, wird zur Zeit noch wissenschaftlich untersucht. 12 Nach neuesten Untersuchungen scheint eine weitgehende Regeneration der geschädigten Nervenzellen sehr wahrscheinlich zu sein. Ob die Nervenzellen mit der Zeit jedoch nur weitgehend (partiell) oder vollkommen regeneriert werden, ist wissenschaftlich noch nicht ganz geklärt. 13 Gedächtnisstörungen – Diverse gezielt auf Gedächtnisleistungen fokusierenden Studien deckten relative Defizite der mittelfristigen Merkfähigkeit und Lernleistung in Abhängigkeit vom Ausmaß des Konsums von Ecstasy auf. Die Beeinträchtigungen korrelieren im Allgemeinen mit der Dauer und der Häufigkeit des Ecstasy-Konsums, dennoch können prinzipiell nicht nur die sehr starken, sondern auch die relativ moderaten Wochenendkonsumenten davon betroffen sein. Hierbei soll jedoch nicht der Eindruck suggerriert werden, dass der durchschnittliche Ecstasy-Konsument kognitive Einschränkungen in klinisch relevantem Ausmaß aufweist. Üblicherweise erscheinen selbst starke Konsumenten auf den ersten Blick unauffällig, und sie nehmen auch selbst überwiegend keine Alltagsdefizite wahr. Erst eine differenzierte neuropsychologische Testung vermag die relativen Leistungsdefizite im Vergleich zu Kontrollgruppen aufzudecken. 14 Ecstasy und Medikamente – Um die Jahrtausendwende wurden Patienten, die Ritonavir einnehmen, eindringlich vor dem Konsum von MDMA gewarnt. Ritonavir – ein Proteasehemmer zur Behandlung der HIV-Infektion – mit MDMA kombiniert, könne zu einer fatalen Erhöhung des MDMA-Plasmaspiegels führen, der nicht nur einen verlängerten Rauschzustand, sondern auch eine heftige und lebensbedrohliche Intoxikation (Vergiftung) auslöse. Ritonavir sei ein Arzneistoff, der den Abbauprozess von MDMA in der Leber blockiere. Patienten, die von ihrem Arzt Ritonavir (Handelsname Norvir®) verordnet bekämen, müssten eindringlich vor dem Gebrauch von MDMA und anderen Amphetaminderivaten gewarnt werden. Die Firma Abbott (Produzent von Norvir®) gab eine entsprechende Warnung heraus. Das Gleiche – so Fachmediziner seinerzeit – gelte für Patienten, die das Medikament Delavirdin (Handelsname Rescriptor®) einnehmen müssten. Delavirdin wird ebenfalls zur Behandlung der HIV-Infektion eingesetzt. Als nichtnucleosidaler Reverse-Transkriptase-Inhibitor (NNRTI) blockiere Delavirdin das gleiche Leberenzym (CYP 2D6) wie Ritonavir. 15 Damals steckte der Substanzmetabolismus bezüglich Partydrogen und der Arzneistoffe weitestgehend noch in den Kinderschuhen. Erst nach der Jahrtausendwende konnten die einzelnen Isoenzyme isoliert und systematisch dargestellt werden und ihre Rolle beim Metabolismus von Fremdstoffen Schritt für Schritt aufgeklärt werden. Hatte man sich zuvor auf das genetisch polymorphe CYP2D6 konzentriert, erkannte man bald, dass Ritonavir nur wenig (klinisch von untergeordneter Bedeutung) CYP2D6 hemmt, sondern vor allem das den Fremdstoffmetabolismus dominierende CYP3A4. Ein weiterer notwendiger Schritt zur Vorhersage des Interaktionsgeschehens war die Aufklärung des komplexen MDMA-Metabolismus Anfang der 2000er Jahre. In mehreren Studien, die nach der Jahrtausendwende publiziert wurden, wird festgestellt, dass CYP1A2, welches im Vergleich zu CYP3A4 nur relativ schwach konstitutiv expremiert wird, bei hohen MDMA Expositionen den größten Beitrag am Metabolismus leistet. 16 Deshalb können die Warnungen aus dem letzten Jahrtausend abgemildert werden: Patienten, die Ritonavir einnehmen, sollten MDMA vorsorglich gering dosieren. E-Film und "Partysucht" – Ecstasy-Konsum führt nicht zu einer körperlichen Abhängigkeit. Es besteht jedoch die Gefahr einer gewissen psychischen Abhängigkeit, wenn die Party am Wochenende zum Lebensmittelpunkt, die Szene zur Familie und der Club zum Zuhause wird. Die Realitäten des "grauen" Alltags rücken dabei in immer weitere Ferne. Einige vernachlässigen dann auch ihre Lehre, ihre Schule oder ihren Beruf oder schmeißen gar ihre ganze Ausbildung hin.
7. Rechtliche AspekteDa die Ecstasy-Wirkstoffe MDMA, MDE und MBDB in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz 17 (BtMG) in Anlage I zu § 1 BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) aufgeführt sind, ist der Erwerb und Besitz von Ecstasy verboten. Auch wer Ecstasy einführt, herstellt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Der Konsum von Ecstasy ist in Deutschland jedoch nicht verboten und somit nicht strafbar. MDMA wurde mit der Zweiten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 2. BtMÄndV) 18 vom 23. Juli 1986 (in Kraft getreten am 1. August 1986) den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt. MDE wurde mit der 3. BtMÄndV 19 vom 28. Februar 1991 (in Kraft getreten am 15. April 1991) verboten. MBDB wurde erstmalig mit der 6. BtMÄndV 20 vom 14. September 1995 (in Kraft getreten am 27. September 1995) auf ein Jahr befristet per Dringlichkeitsverordnung in Anlage I zu § 1 BtMG aufgenommen. Ein Jahr später, am 28. September 1996 war der Besitz von MBDB wieder legal, da die 6. BtMÄndV außer Kraft getreten war. Mit der 9. BtMÄndV 21 vom 28. Januar 1997 (in Kraft getreten am 1. Februar 1997) wurde MBDB erneut für ein Jahr befristet den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt und wurde dann mit der 10. BtMÄndV 22 vom 20. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. Februar 1998) endgültig verboten. Gemäß Straßenverkehrsgesetz (§ 24a StVG) 23 handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift (StVG Anlage zu § 24a) 24 genannten berauschenden Mittels (MDMA und MDE sind darin aufgelistet) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Die möglichen rechtlichen Folgen einer Drogenfahrt sind, auch wenn keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit vorliegen, vier Punkte im Verkehrs-Zentral-Register (VZR) in Flensburg, eine Geldbuße und ein Fahrverbot bis zu drei Monaten. Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, sind sieben Punkte im VZR fällig sowie ein Fahrverbot bis zu drei Monaten und eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn es zu einem Unfall gekommen ist, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden und Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden. Weitere Informationen zur Fahrerlaubnis und Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) siehe: ADAC. |
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