DrogenGenussKultur |
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DrogenGenussKultur |
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Das Weltkulturerbe Psychonautik |
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1.4. Auswirkungen der Manipulationen auf die RechtssprechungIm November 1969 legte der Münchner Rechtsanwalt Hermann Messmer Verfassungsbeschwerde gegen das Cannabisverbot ein, die er mit der »erwiesenen Ungefährlichkeit« der Droge und der dadurch im Vergleich zur Alkohol »willkürlichen Aufnahme« ins Opiumgesetz begründete. Vorausgegangen war ein Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 27. August 1969, das die Strafbarkeit des Erwerbs von Cannabis als verfassungskonform ansah (RReg. 4a St 81/69). In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf einen Tagungsbericht der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, der Cannabis als eine suchterzeugende Substanz beschrieb, die »erhebliche Probleme für die Volksgesundheit darstellt«. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich dieser Auffassung an und lehnte die Beschwerde Messmers am 17. Dezember 1969 ab, obwohl diverse groß angelegte Studien ein genau gegenteiliges Ergebnis betreffend die Gefährlichkeit von Cannabis erbrachten. Das Bundesverfassungsgericht stützte sich lieber auf die Propaganda der Suchtstoffkommission als auf wissenschaftliche Studien. Im Jahre 1994 musste das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund verschiedener Vorlagebeschlüsse über die Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbots entscheiden (BVerfGE 90, 145 – Cannabis; 9. März 1994). Das oberste deutsche Gericht entschied zwar, dass das Cannabisverbot durch den Ermessensspielraum gedeckt sei, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt, beschränkte jedoch gleichzeitig die Sanktionen, die bei der Durchsetzung des Gesetzes eingesetzt werden dürfen, und verpflichtete die Bundesländer zur effektiven Angleichung der Strafverfolgungspraxis. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ausland zu berücksichtigen, um in Zukunft zu entscheiden, ob das Strafrecht tatsächlich das geeignetste Mittel sei, um die angestrebten Schutzfunktionen zu erreichen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht jedoch nicht die gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere nicht die betreffend des üblichen Umgangs mit psychotrop wirkenden Cannabisprodukten. Im Folgenden einige Auszüge aus der Entscheidung der Karlsruher Richter: »Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potenziell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. (...) Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol sind ebenfalls gewichtige Gründe vorhanden. So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.« »Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.« Manche Formulierungen des Gerichtes erscheinen mehr als absurd: »In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt ...« Hier wird besonders deutlich, dass die Richter seinerzeit mehr als realitätsfremd waren, man denke nur an das »Koma-Saufen« vieler Jugendlicher oder an den Bierkomment der Farben tragenden Studentenverbindungen. Der Bierkomment beinhaltet alte überlieferte oder durch langjährige Gewohnheit gültige Regeln in Bierangelegenheiten beim studentischen Saufen, wobei auch andere Alkoholika als kommentgemäße Stoffe akzeptiert werden. Problematisch hierbei ist, dass mit dem Bierkomment auch stellenweise ein Trinkzwang von Alkoholika einhergeht. Diese studentischen Sauftraditionen hätten dem Gericht bekannt sein müssen, da diese schon öfters Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen waren. Völlig verkannt hat das Gericht die Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, die psychotrop wirkende Cannabisprodukte haben. Sie dienen als Lebens- und Genussmittel in Form von Gewürzen, Backwaren und Bier. In Form von Haschisch und Gras werden sie auch im religiösen Kult verwendet. Zudem hätte sich auch damals schon der Gesetzgeber vor die Situation gestellt sehen müssen, dass er den Genuss von Cannabis wegen der herkömmlichen weit verbreiteten Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Die Schätzungen über die damalige Konsumentenzahl in Deutschland schwankten nach Harald Körner (BtMG, Einleitung) zwischen drei bis vier Millionen, was etwa vier bis fünf Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschlands entsprach. Dabei handelte es sich jedoch überwiegend um Gelegenheitskonsumenten.
1.5. Recht und EthikDas Recht ist die verbindliche Ordnung des allgemein akzeptierten Verhaltens innerhalb einer Gruppe (Staates), das ein Angehöriger dieser Gruppe gegenüber anderen Mitgliedern äußert. Das Recht ordnet menschliche Beziehungen. Der Genuss von psychotropen Substanzen wie Cannabis betrifft nur den Konsumenten selbst, er untersteht somit nur individualethischen Regeln und entzieht sich folglich als Verhalten des Einzelnen dem Recht als Regelung menschlicher Beziehungen. Jedem Menschen einen großen Spielraum einzuräumen, wie er sein Leben in eigener Verantwortung führen will, ist Kennzeichen einer liberalen Rechtsordnung. Mit der Begrenzung des Rechts auf eine Regelung der Beziehungen zu anderen Menschen hängt ein Grundsatz des heutigen Strafrechts zusammen: Nur ein Verhalten, das die Rechtsgüter anderer Menschen oder einer ganzen Gruppe unmittelbar beeinträchtigen könnte, kann strafwürdig sein. Es genügt dazu nicht, dass die Mehrheit einer Gruppe, selbst eine kompakte Mehrheit, ein Verhalten moralisch verurteilt. Damit wird dem Strafrecht ethische Bedeutung nicht abgesprochen. Die Menschen zu bewahren vor äußerlich zugefügtem Schaden an Leib und Leben sowie Freiheit, Ehre und Eigentum, ist ebenfalls eine Aufgabe der Ethik, jedoch nicht der Individual-, sondern der Sozialethik. Abgelehnt wird einzig die Auffassung, die Gebote der Individualethik oder gar der Religion strafrechtlich zu sichern. Ein Blick auf das Wirken der Inquisition oder das Wüten des Strafrechts in totalitären Staaten zeigen, welche Irrwege eröffnet werden, wenn das Strafrecht das Einhalten religiöser, moralischer oder politischer Überzeugungen gewährleisten soll. Der Genuss psychotroper Substanzen wie Cannabis und alle Vorbereitungshandlungen dazu wie der Anbau, Erwerb und Besitz beeinträchtigen die Rechtsgüter anderer Menschen nicht und können aus ethischer Sicht somit auch nicht strafbewehrt sein, denn jeder muss in seiner Art genießen können und niemand darf, solange der Genuss nicht auf Kosten oder zu Lasten anderer erfolgt, ihn in seinem eigentümlichen Genuss stören. Dies ist ein Grundprinzip der Menschen- und Bürgerrechte. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstößt in gravierender Weise gegen dieses Grundprinzip der Menschen- und Bürgerrechte, das jedem die Freiheit zugesteht, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss eben dieser Rechte sichern. Deshalb darf die gesetzgebende Gewalt keine Gesetze erlassen, welche die Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte beeinträchtigen oder hindern. Gesetze, also von der Exekutive (Regierung) ausgearbeitete und der Legislative (Parlament) abgesegnete Gesetze, werden als gesetztes Recht oder auch als positives Recht bezeichnet. Der rechtspositivistische Rechtsbegriff wird allein durch die ordnungsgemäße Setzung und die soziale Wirksamkeit bestimmt. Gesetze dienen somit der Rechtssicherheit im sozialen Kontext und müssen deshalb zweckmäßig sein für das Gemeinwohl. Zudem muss das Recht der Gerechtigkeit dienen. Steht ein Gesetz in unerträglichem Maße im Widerspruch zur Gerechtigkeit oder wird bei der Setzung des Rechts (Einführung des Gesetzes) Gerechtigkeit nicht erstrebt oder gar bewusst verleugnet, dann wird ein solches Gesetz als »unrichtiges Recht« bezeichnet. Das Deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt die Vorbereitungshandlungen (Anbau, Erwerb, Herstellung) für den Genuss bestimmter psychotroper Substanzen unter Strafe, jedoch sieht das BtMG für die Vorbereitungshandlungen für den Genuss anderer psychotroper Substanzen keine Strafe vor. Strafwürdig ist nur der Umgang mit in den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufgeführten Substanzen (Stoffe). Cannabisprodukte sind in den Anlagen aufgeführt, und somit ist der Umgang damit strafwürdig. Da jedoch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Umgang mit Cannabisprodukten weniger schädlich ist als beispielsweise der Umgang mit Alkohol, muss die im gesetzten Recht festgelegte Liste der »verbotenen Stoffe« als willkürlich und somit als nicht gerecht (unerträglich ungerecht) respektive »unrichtiges Recht« bezeichnet werden. Zudem beeinträchtigen Erwerb, Besitz und Genuss von Cannabisprodukten nicht den Genuss und/oder die Lebensqualität anderer Menschen. Somit verstößt das BtMG gegen die Grundprinzipien der Menschen- und Bürgerrechte. Auch in dieser Hinsicht muss das BtMG als »unrichtiges Recht« bezeichnet werden. Der Begriff »unrichtiges Recht« wurde von dem Rechtsphilosophen Gustav Radbruch (bekannt durch die Radbruchsche Formel) im Jahr 1946 in dem Aufsatz »Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht« eingeführt. Da die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland sich mehrfach auf diesen Aufsatz bezog, zählt dieser Aufsatz zu den einflussreichsten rechtsphilosophischen Schriften des 20. Jahrhunderts.
1.6. Zensur in der SchweizIn der Schweiz gab es in den frühen 80er Jahre des letzten Jahrhunderts eine geheime »schwarze Liste« von sogenannten »verbotenen« Büchern. Obwohl es sich lediglich um eine Liste von Büchern handelte, die von zumindest einem kantonalen Gericht eingezogen wurden, glaubten einige Gerichte, dass der Verkauf dieser Bücher generell durch die Bundesanwaltschaft untersagt worden sei. Diverse Titel dieser »verbotenen« Bücher waren jedoch im Verzeichnis der lieferbaren Titel des Schweizer Buchzentrums und konnten problemlos über jede Buchhandlung bezogen werden. Wegen des Verkaufs dieser Bücher wurden nur »alternative« Läden der Untergrundszene oder Marktfahrer behelligt. Die Liste lautete wie folgt: Schweizerische Bundesanwaltschaft – Zentralstellendienste: Verzeichnis richterlich eingezogener Bücher (Druckerzeugnisse, die zumindest von einem kantonalen Gericht gemäß Art. 19 Ziff.1, Abs. 8 und Art. 19 c BetmG eingezogen worden sind, Stand 1.01.1985): Mel Frank, Ed. Rosenthal: Marijuana Grower's Guide, And/Or Press, San Francisco/Cal. Hinweis: Einige dieser Titel wurden auch in der Bundesrepublik Deutschland indiziert. Indizierte Bücher dürfen in Deutschland Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht, nicht in der Öffentlichkeit beworben und mit der Post nur per »Einschreiben/Eigenhändig« versendet werden. Der Erwerb und Besitz ab 18 Jahren ist jedoch legal. Der Marktfahrer Roger Liggenstorfer wurde mehrfach wegen des Verkaufs von Drogenfachbüchern in der Schweiz angeklagt und verurteilt. Seine Einstellung zum Drogenproblem war amtsbekannt: Liggenstorfer trat öffentlich immer wieder für die Liberalisierung des Umgangs mit Haschisch ein. Die Gerichte konnten die Meinung des Herrn Liggenstorfer, die Freigabe des Haschischs würde viele Haschischkonsumenten davon abhalten, auf harte Drogen umzusteigen, nicht teilen. Die Richter meinten, fast alle Drogenkonsumenten begännen mit weichen Drogen und stiegen erst nachher auf harte Drogen um. Solche sogenannte weiche Drogen habe Liggenstorfer durch den Verkauf der besagten Bücher empfohlen, obwohl in diesen Büchern auf das Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten hingewiesen worden war. Am Montag, den 8. Dezember 1980, wurde der Stand des Marktfahrers Liggenstorfer anlässlich des Solothurner Monatsmarktes von der Kantonspolizei kontrolliert. Dabei wurden fünf verschiedene Buchtitel – insgesamt 21 Bücher – beschlagnahmt. Drei Buchtitel davon waren auf der sogenannten »schwarzen Liste«, und zwei Titel wurden vorsorglich zur Kontrolle eingezogen. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte den Angeklagten Liggenstorfer am 16. März 1981 u.a. wegen des Anbietens dieser Bücher auf dem Monatsmarkt zu drei Wochen Gefängnis auf Bewährung mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren und einer Buße von Fr. 200.–. Roger Liggenstorfer akzeptierte das Urteil nicht und legte Widerspruch ein. Dem Widerspruch (der Appellation) legte er diverse neue Beweismittel bei; so eine Rechnung des Kaufhauses Nordmann (seinerzeit das größte Kaufhaus in Solothurn) mit diversen dort erworbenen Aufklebern mit Sprüchen wie »Enjoy Cocaine«, »Marijuana, nature's way of saying high ...« und andere mehr; so eine Rechnung von Coop-City mit dem dort erworbenen Aufkleber mit dem Spruch »Enjoy Cocaine«; so das Buch »Pflanzen der Götter« von Albert Hofmann und Richard E. Schultes (Hallwag Verlag) sowie das Buch »Drogen – Sucht oder Genuss« von Daniel Leu (Lenos Verlag). Am 25. November 1981 tagte das Obergericht des Kantons Solothurn und bestätigte wider Erwarten das Urteil des Amtsgerichtes. Auf die von Liggenstorfer eingereichten neuen Beweismittel ging das Gericht überhaupt nicht ein. (Es wurden auch keine Verfahren gegen das Kaufhaus Nordmann und gegen Coop-City eingeleitet. Auch die Verlage Hallwag und Lenos blieben unbehelligt.). Das Obergericht erkannte zwar, dass die Liste der Bundesanwaltschaft keine Verbotsliste sei, sondern lediglich eine Sammlung von bei der Bundesanwaltschaft eingegangenen mitteilungspflichtigen Urteilen war und somit vornehmlich als informatorisches Hilfsmittel diente. Dennoch bestätigte das Obergericht das Urteil der Vorinstanz. In den Medien wurde das Urteil mit Befremden aufgenommen. Neben der Härte der Strafe überraschte vor allem die Begründung des Urteils: Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich kein Recht, Bücher als »Betäubungsmittel-Literatur« zu untersagen oder zu verbieten. Ihre Aufgabe war lediglich, Literatur, die »geeignet ist, gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstoßen«, an die zuständigen Staatsanwälte der Kantone weiterzuleiten. Über eine allfällige Beschlagnahmung dieser Literatur hatten die kommunalen und kantonalen Gerichte zu befinden. Die Gerichte waren lediglich verpflichtet, ihre Urteile an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten, weil sie als Schweizerische Zentralstelle für den unerlaubten Betäubungsmittelverkehr amtet. Für die Verwirrung des Solothurner Einzelrichters war die Bundesanwaltschaft mitverantwortlich, da sie ein internes und nicht öffentliches »Verzeichnis der in der Schweiz richterlich eingezogener Betäubungsmittel-Literatur« zur Verfügung stellte, jedoch ohne eine aufklärende Mitteilung über den Stellenwert der Liste. Beim Solothurner Amtsgericht wurde das Verzeichnis zu einer »schwarzen Liste« umgedeutet, obwohl außer der Bundesanwaltschaft niemanden bekannt war, welche Gerichte unter welchen Umständen welche Urteile gefällt hatten. Diese Tatsache ist deshalb von Bedeutung, weil dem Marktfahrer vorgeworfen wurde, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die drei besagten Bücher auf der Liste der Bundesanwaltschaft wurden zuvor in drei verschiedenen Kantonen richterlich eingezogen, nämlich in Appenzell-Ausserrhoden (1978), im Aargau (1979) und im Wallis (1979). Außer der Beschlagnahmung dieser Bücher und der Übernahme der Verfahrenskosten wurde nichts verfügt; die drei Betroffenen erhielten weder eine Strafe noch eine Buße. Das Obergericht machte zwar im zweiten Prozess klar, dass die erstinstanzliche Verurteilung bloß wegen der Liste der Bundesanwaltschaft nicht zulässig war, hielt aber trotzdem am Urteil fest und bestätigte die bedingte Gefängnisstrafe (drei Wochen Gefängnis mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren) und die Buße von 200 Franken. Der Marktfahrer Roger Liggenstorfer ließ sich durch das Urteil nicht beirren. Er gründete die Auslieferung und Versandbuchhandlung »Ganesh Press« in Hundwil im Appenzellerland (1982), danach den »Nachtschatten Verlag« in Grenchen (1984) und danach die Fachbuchhandlung »Dogon« in Solothurn (1985), um Fachbücher zum Thema Drogen unter die Leute zu bringen. Der Nachtschatten Verlag veröffentlichte in der Folge das kulturelle Erbe der Gebrauchsmuster verschiedenster psychotrop wirkender Substanzen in gedruckter Form und sorgt somit für die dauerhafte Überlieferung dieses kulturellen Erbes an die kommenden Generationen.
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